Es ist der Erfahrung gemäss so, dass einem aus allem was vorgebracht wird auch das Gegenteil vorgehalten werden kann. Es gilt also Bewiese vorzulegen. Nur sind diese nicht in jedem Fall zu erbringen. Die Glaubwürdigkeit richtet sich nicht nach Überzeugungskraft, sondern nach Vorurteilen: Behörden, Beistände, Beamte, aber allen voran eine Mutter mit Kind, haben naturgemäss mehr Glaubwürdigkeit als ein Durchschnittsbürger und Vater.
Nebenbei aufgeworfen sei auch die Frage, wem in dieser langjährigen Geschichte und der daraus entstandenen Schwierigkeiten gedient wurde.
Der Staat, der Familienväter mit unzureichenden Gesetzten bekämpft, kann behaupten er vertrete einen gesellschaftlichen Konsens, der vom Volk und dessen weiblichem Anteil, in dieser Weise gewünscht wird: “Der Staat hat einen Bürger und Steuerzahler verloren und einen Dissidenten geboren.”
Die Kindsmutter erzielt eine materielle Ausbeute an dem sich ihr Kind kaum erfreuen dürfte und ihm auch nicht zu Gute kommt, da diese Ausbeute für (Fremd-)Betreuung ausgegeben wird, eine Betreuung des Kindes die dem Vater selbst verweigert wurde: “Das Kind hat keinen real sicht- und erlebbaren Vater. Das Vaterbild wird einzig geprägt vom Einfluss der Mutter.”
Psychische Störungen werden vom Gesetzgeber nur wahrgenommen (müssen wahrgenommen werden) wenn anerkannte Psychologen dies in einem Attest bescheinigen. Es gilt die Beweislastumkehr. Einer Kindsmutter eine relevante psychische Störung nachzuweisen ist faktisch ein Ding der Unmöglichkeit: “Was der Mutter zum Vorteil gereicht ist des Vaters Nachteil.”
Es stellen sich auch ethische Fragen hinsichtlich des Selbstbestimmungsrechts des Individuums generell. Von Gerichten und Behörden wird einem Vater dieses Selbstbestimmungsrecht gänzlich abgesprochen. Dienlich wäre allenfalls die Frage zu klären (nicht von Schweizer Gerichten) inwiefern im eigentlichen rechtlichen Sinne ein Selbstbestimmungsrecht des Individuums (des Vaters) überhaupt besteht. Während eine Sorgeberechtigte in jedem Fall selbst darüber bestimmen kann, welchen Lebensstandart sie pflegen will (arbeiten, Ersatzvater, Konkubinatspartner, Erbschaften, Zuschüsse usw.) und dies angeblich auch keinerlei Einfluss hat auf die Höhe der Alimentepflicht des Vaters hat, muss sich letzterer mit seiner Leistungspflicht gänzlich nach dem einmal bestimmten, allenfalls hoch angesetzten Unterhaltsbetrag ausrichten (durch mehr Arbeit, Vermögensverzehr inkl. Altersvorsorge, oder Schuldenwirtschaft). Das Selbstbestimmungsrecht der Frau bleibt dabei unantastbar. Die Empfängnis, der spätere geografische Standort von Mutter und Kind, die Erziehung und die Ausbildung, die Besuchszeiten, die Beziehung des Vaters zum Kind überhaupt: Selbstbestimmungsrecht über alles! Die Rechte des Vaters bleiben dabei marginal und sind eher theoretischer Natur. Die materiellen Verpflichtungen hingegen können ein selbst bestimmte Lebensführung und Planung des Vaters, sowie den Erhalt einer neuen Familie gänzlich zunichte machen. Eine Ungleichheit, die diskutiert und neu verhandelt werden muss.
Grundsätzlich kann es ebenso nicht als ketzerisch bezeichnet werden, wenn die sogenannte Rechtshoheit “des Kindeswohls” in Teilbereichen angezweifelt wird: Ein Kind leidet nicht grundsätzlich an materiellen Einschränkungen, sondern erfahrungsgemäss an Konflikten zwischen den Eltern und damit dem drohenden, oder tatsächlichen Verlust des Vaters. Dass dieser Verlust des Vaters von den Behörden unter dem Deckmantel bestehender Gesetzte geradezu provoziert werden kann, zeigt vorliegender Fall in eigener Sache. Die verantwortlichen Behörden verdängen das Resultat ihrer “verwaltungsökonomischen Handlungsweise”, ja sie neigen gar dazu ihr unethisches Handeln als unausweichlich vom Gesetzt, und damit von der Allgemeinheit gedeckt, zu legitimieren. Dagegen mit gültigen Rechtsmitteln ankämpfen zu wollen ist allerdings in jeder Hinsicht aussichtslos. Aufsichtsbeschwerden, Appelle an die menschliche Vernunft bleiben ebenso fruchtlos, wie dezidierte Schreiben an die “Täter”. Zudem werden insistierende Druckausübung, sprich Appelle an die Vernunft der Kindsmutter, geradezu zum Anlass genommen, den Vater abzustrafen und ihm auf Grund seiner “Renitenz”, seines angeblich “destruktiven Verhaltens”, seiner mangelnden “Kooperationsbereitschaft” usw. ein normales Besuchsrecht zu verweigern. Selbstverständlich hat der Vater dabei keine Möglichkeit die lügenhaften Schlussfolgerungen, der in diesem Fall ländlich strukturierten Laien-Vormundschaftsbehörden, zurückzuweisen.