Gemäss Gesetz (Artikel 275a Zivilgesetzbuch) sollen Eltern ohne elterliche Sorge über besondere Ereignisse im Leben des Kindes (wie Krankheit, Unfall, Erfolge und Misserfolge in der Schule, Verhaltensauffälligkeiten etc.) benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des
Kindes wichtig sind (wie medizinische Behandlung, berufliche Ausbildung etc.), angehört werden. Sie können bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, wie namentlich Lehrkräften, Aerztinnen und Aerzten, in gleicher Weise wie der Inhaber der elterlichen Sorge Auskünfte über den
Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen. Die Bestimmungen über die Schranken des persönlichen Verkehrs und die Zuständigkeit gelten sinngemäss.
Die Pflicht zur Information und Anhörung besteht nicht, wenn der Elternteil ohne elterliche Sorge am Wohlergehen des Kindes keinen Anteil nimmt, namentlich wenn er sein Besuchsrecht nicht oder unregelmässig wahrnimmt.
Ein Vater erhält weder von den Behörden noch von der Mutter seines 4-jährigen Sohnes Informationen über sein Kind, das er seit 3 Jahren nicht gesehen hat (auch kein Foto). Er müsste gemäss seinen Angaben eine äusserst diskriminierende Besuchsrechtsregelung wahrnehmen, was er
nicht tun will („kann“). (Geschichte wurde im Beobachter publiziert).
Der Vater ist ein „unbescholtener“ Bürger wird jedoch von den Behörden als „querulatorisch“ eingestuft.
Kann ihm die Behörde resp. die Mutter, ohne Angabe von Gründen, Informationen verweigern, resp. welcher Art von Informationen kann er wo und wie einfordern. (Briefe und Beschwerden haben keinen Erfolg gezeitigt) Gibt es Entscheide (ev. Bundesebene), die genau bezeichnen auf welche Informationen er ein Anrecht hat (im Interesse des Kindes).
Als nicht sorgeberechtigter Elternteil hat der Vater Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr mit dem Kind und umgekehrt (Art. 273 ZGB) . Ferner stehen dem Vater gewisse Informations- und
Auskunftsrechte gemäss Art. 275a ZGB zu: Über besondere Ereignisse im Leben des Kindes (z.B. Krankheit, Unfall, schulische Leistungen) hat ihn die Mutter zu informieren. Sollten wichtige Entscheidungen für die Entwicklung des Kindes (z.B. berufliche Ausbildung, wichtige ärztliche
Behandlungen) getroffen werden, muss er zuvor angehört werden (Art. 275a Abs. 1 ZGB). Die Norm gewährt ihm zwar keine Mitentscheidungswohl aber gewisse Mitspracherechte. Er kann Auskünfte über die Entwicklung des Kindes auch von Drittpersonen wie von Lehrkräften, Ärztinnen und Ärzten verlangen (Art. 275a Abs. 2 ZGB). Sein Anspruch auf Auskunft besteht im gleichen Mass wie für die Inhaberin der elterlichen Sorge. Aus dem Auskunftsanspruch lässt sich jedoch kein Recht auf Einmischung in die das Kind betreffenden Entscheidungen ableiten. Ein solches hat nur die mit der elterlichen Sorge betraute Person.
Wird das Informationsrecht durch den Inhaber der elterlichen Sorge ignoriert, kann eine behördliche Regelung verlangt werden (Art. 273 Abs. 3 ZGB analog). Zuständig dafür ist die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes (Art. 275a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 275 Abs. 1 ZGB)
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72 Art. 275a stipuliert neu ein umfassendes Informationsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils und umgekehrt eine entsprechende Informationspflicht des sorgeberechtigten Elternteils. Es wird
klargestellt, dass auch nicht sorgeberechtigte Eltern bei Drittpersonen, namentlich Lehrkräften oder Medizinalpersonen, gleich dem Inhaber der elterlichen Sorge Auskunft einholen können. Gerade
wenn die Zuteilung der elterlichen Sorge zwischen den Ehegatten umstritten war, macht es Sinn, dem «verzichtenden» Teil zumindest ein umfassendes Informationsrecht auch obligatorisch einzuräumen oder gar im Sinne des nachstehenden Beispiels ein Stück weiter zu gehen.
73 Die Mutter verpflichtet sich im Sinn von Art. 275a ZGB, den Vater vor wichtigen Entscheidungen hinsichtlich der Lebensgestaltung sowie Pflege und Erziehung jedes Kindes zu konsultieren sowie auf seine Meinung angemessen Rücksicht zu nehmen. Ausserdem verpflichtet sie sich, den Vater von wichtigen Anlässen (Schulbesuchstag, Elternabend etc.) rechtzeitig in Kenntnis zu setzen und ihm jeweils Kopien der Schulzeugnisse der Kinder zukommen zu lassen.