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väter wehren sich gegen behörden — und mütterwillkür — und für eine gleichberechtigte kinderbeziehung

Archiv für die Kategorie ‘recht & gesetz’

Standpunkte und Infos zur Rechtslage

Europäischer Gerichtshof stärkt Rechte von ledigen Vätern

Verfasst von vaeterschweiz am 4. Dezember 2009

Gerichtshof stärkt Rechte von ledigen Vätern

Acht Jahre kämpfte ein lediger Vater aus Köln um das Sorgerecht für seine Tochter. Er zog dafür bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Der hat entschieden: Die Bevorzugung unverheirateter Mütter gegenüber den Vätern verstößt gegen die Menschenrechtskonvention.

Zu hoffen ist, dass bald auch unser „kleiner“ Staat auf den aktuellen Stand der Diskussion gehoben werden kann: So wäre dieses neue wegweisende Urteil zumindest hinsichtlich des bevorstehenden Entscheids betr. des gemeinsamen Sorgerechts in der Schweiz zu würdigen und die Väter hierzulande nicht dazu verdingt ihre Menschenrechte in Strassburg einzufordern.

Bericht im Stern

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Nachteile bei Mandatsübernahme

Verfasst von vaeterschweiz am 9. Juni 2009

Gibt es keine Anwälte, die sich spezifisch für die Interessen von Vätern engagieren wollen?

Im Zusammenhang einer superprovisorischen Verfügung des Gerichts wegen angeblicher Persönlichkeitsverletzung im Web (Webzensur), ist es nicht gelungen einen regionalen unabhängigen Anwalt zu finden.

Fast ein Duzend Anwälte im Raum Thun-Spiez lehnen ein Mandat auf Grund der hohen Beamtenfunktion des kritisierten Regierungsstatthalters Marc Fritschi ab.
Bedenklich stimmen dabei Äusserungen einzelner Anwälte, sie hätten bei einer Mandatsübernahme ev. Nachteile seitens des Regierungsstatthalters zu vergegenwärtigen. Dieser Umstand und diese „lehrreiche“ Einsicht in die Gepflogenheiten der Macht und Wirtschaftsbeziehungen sind bedauerlich.

Es wird einmal mehr deutlich, wie schwierig es ist, sich als Privatperson gegen das Fehlverhalten hoher Beamten zu wehren.

Es wird sich zeigen inwiefern ich zukünftig, durch Äusserungen und Stellungnahmen, sowie der unvermeidlichen Fallbearbeitung durch den Regierungsstatthalter Marc Fritschi, Nachteile zu erwarten habe, sollte dieser sich darin bestätigt sehen können, seine Amtsführung, wie bisher nach „bestem Wissen und Gewissen“ ausführen zu dürfen und dies ohne (selbst durch beweis- und belegbare) Kritik befürchten zu müssen.

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Opportunistische Gegenanwälte

Verfasst von vaeterschweiz am 21. April 2008

Die Empfehlung eines Strategen

„Anwälte haben chronisch Zeitnot – Man(n) kannt sie jederzeit unterlaufen, indem deren Ressourcen auf verschiedenen Achsen gebunden werden („verzetteln“) – dann machen sie Fehler, die man wiederum ausnützen kann.

Einem Gegner kann man nur mit Intelligenz, mit „Nichteingehen“ auf Schläge unter der Gürtellinie, mit überprüfbaren Informationen und geklärten Kausalzusammenhängen beikommen.“

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Kartenanktion

Verfasst von vaeterschweiz am 21. April 2008

Wegen einer Kartenaktion und auf Grund der Veröffentlichung einer ,,schwarzen Liste“ auf der Webseite www.vaeter-schweiz.ch wurde von der betroffenen Gemeinde (ein Pool einzelner Personen) der Anwalt Marcus Andreas Sartorius aus Thun eingeschaltet, um gegen vermutete Persönlichkeitsverletzungen rechtlich gegen den Betreiber der Webseite vorzugehen.

Im Speziellen wurde den Personen genannter Gemeinde auf der Publikation vorgeworfen, sie handelten im Zusammenhang mit den Kindesbelangen des Sohnes des Publizierenden, verantwortungslos und nicht im Bewusstsein ethisch-moralischer
Grundwerte.

Welche Rechtspraxis besteht in diesem Zusammenhang (Art.28 ff. ZGB)?

 

Dazu das BEOBACHTER-BERATUNGSZENTRUM, Fachbereich Staat, Daniel Leiser, lic. iur.

„Es kommt darauf an, was Sie öffentlich gegen die Behörden vorbringen, und wie Sie das tun. Beispiel: Wenn Sie Behördenmitgliedern ein Verhalten vorwerfen, dass strafbar ist, dann müssen Sie nachweisen können, dass diese deswegen auch bestraft worden sind. Können Sie das nicht, machen Sie sich selbst der Ehrverletzung schuldig.

Ansonsten gilt: Alles was Sie in der Öffentlichkeit – zum Beispiel über Medien – behaupten, muss wahr sein, und Sie müssen es lupenrein nachweisen können. Geht es um reine Werturteile, so dürfen diese nicht beleidigend sein.“

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Fallbeispiel Informationspflicht

Verfasst von vaeterschweiz am 21. April 2008

Gemäss Gesetz (Artikel 275a Zivilgesetzbuch) sollen Eltern ohne elterliche Sorge über besondere Ereignisse im Leben des Kindes (wie Krankheit, Unfall, Erfolge und Misserfolge in der Schule, Verhaltensauffälligkeiten etc.) benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des
Kindes wichtig sind (wie medizinische Behandlung, berufliche Ausbildung etc.), angehört werden. Sie können bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, wie namentlich Lehrkräften, Aerztinnen und Aerzten, in gleicher Weise wie der Inhaber der elterlichen Sorge Auskünfte über den
Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen. Die Bestimmungen über die Schranken des persönlichen Verkehrs und die Zuständigkeit gelten sinngemäss.

Die Pflicht zur Information und Anhörung besteht nicht, wenn der Elternteil ohne elterliche Sorge am Wohlergehen des Kindes keinen Anteil nimmt, namentlich wenn er sein Besuchsrecht nicht oder unregelmässig wahrnimmt.

Ein Vater erhält weder von den Behörden noch von der Mutter seines 4-jährigen Sohnes Informationen über sein Kind, das er seit 3 Jahren nicht gesehen hat (auch kein Foto). Er müsste gemäss seinen Angaben eine äusserst diskriminierende Besuchsrechtsregelung wahrnehmen, was er
nicht tun will („kann“). (Geschichte wurde im Beobachter publiziert).
Der Vater ist ein „unbescholtener“ Bürger wird jedoch von den Behörden als „querulatorisch“ eingestuft.
Kann ihm die Behörde resp. die Mutter, ohne Angabe von Gründen, Informationen verweigern, resp. welcher Art von Informationen kann er wo und wie einfordern. (Briefe und Beschwerden haben keinen Erfolg gezeitigt) Gibt es Entscheide (ev. Bundesebene), die genau bezeichnen auf welche Informationen er ein Anrecht hat (im Interesse des Kindes).

Als nicht sorgeberechtigter Elternteil hat der Vater Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr mit dem Kind und umgekehrt (Art. 273 ZGB) . Ferner stehen dem Vater gewisse Informations- und
Auskunftsrechte gemäss Art. 275a ZGB zu: Über besondere Ereignisse im Leben des Kindes (z.B. Krankheit, Unfall, schulische Leistungen) hat ihn die Mutter zu informieren. Sollten wichtige Entscheidungen für die Entwicklung des Kindes (z.B. berufliche Ausbildung, wichtige ärztliche
Behandlungen) getroffen werden, muss er zuvor angehört werden (Art. 275a Abs. 1 ZGB). Die Norm gewährt ihm zwar keine Mitentscheidungswohl aber gewisse Mitspracherechte. Er kann Auskünfte über die Entwicklung des Kindes auch von Drittpersonen wie von Lehrkräften, Ärztinnen und Ärzten verlangen (Art. 275a Abs. 2 ZGB). Sein Anspruch auf Auskunft besteht im gleichen Mass wie für die Inhaberin der elterlichen Sorge. Aus dem Auskunftsanspruch lässt sich jedoch kein Recht auf Einmischung in die das Kind betreffenden Entscheidungen ableiten. Ein solches hat nur die mit der elterlichen Sorge betraute Person.

Wird das Informationsrecht durch den Inhaber der elterlichen Sorge ignoriert, kann eine behördliche Regelung verlangt werden (Art. 273 Abs. 3 ZGB analog). Zuständig dafür ist die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes (Art. 275a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 275 Abs. 1 ZGB)
65 .

72 Art. 275a stipuliert neu ein umfassendes Informationsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils und umgekehrt eine entsprechende Informationspflicht des sorgeberechtigten Elternteils. Es wird
klargestellt, dass auch nicht sorgeberechtigte Eltern bei Drittpersonen, namentlich Lehrkräften oder Medizinalpersonen, gleich dem Inhaber der elterlichen Sorge Auskunft einholen können. Gerade
wenn die Zuteilung der elterlichen Sorge zwischen den Ehegatten umstritten war, macht es Sinn, dem «verzichtenden» Teil zumindest ein umfassendes Informationsrecht auch obligatorisch einzuräumen oder gar im Sinne des nachstehenden Beispiels ein Stück weiter zu gehen.

73 Die Mutter verpflichtet sich im Sinn von Art. 275a ZGB, den Vater vor wichtigen Entscheidungen hinsichtlich der Lebensgestaltung sowie Pflege und Erziehung jedes Kindes zu konsultieren sowie auf seine Meinung angemessen Rücksicht zu nehmen. Ausserdem verpflichtet sie sich, den Vater von wichtigen Anlässen (Schulbesuchstag, Elternabend etc.) rechtzeitig in Kenntnis zu setzen und ihm jeweils Kopien der Schulzeugnisse der Kinder zukommen zu lassen.

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