Zur Begrifflichkeit „Destruktiv“:
In der Wahrnehmung und der Auffassung des Kindsvaters ist es z.B destruktiv, wenn eine Kindsmutter zu Ungunsten des Kindes ihre subjektiven eigentümlichen Ängste und Befürchtungen von einer angeblichen Gewaltbereitschaft (bis hin zu einem möglichen Tötungsverdacht), sowie Entführungsbereitschaft und weiterer, in ähnlicher Stossrichtung abzielender Vorhaltungen, die nicht aus einem tatsächlichen Verhalten des Kindsvaters abgeleitet werden können, an verantwortliche Behörden äussert, um damit, wie anzunehmen ist, eine Besuchs- und Kontaktbehinderung (oder Einschränkung, abweichend von dem normalerweise Üblichen) durchzusetzen, in der Hoffnung damit dem Kindsvater (und nebenbei seiner neuen Lebenspartnerin) die Möglichkeit zu nehmen mit dem Kind eine angemessene, den allseitigen Bedürfnissen gerecht werdende Beziehung, aufbauen zu können.
„So kann z.B. bei Hinweisen auf eine Gefährdung des Kindeswohls – z.B. bei häuslicher Gewalt -ein begleitetes Besuchsrecht verfügt werden.“ (Zitat aus externen amtlichen Schriften).