Verfasst von vaeterschweiz am 23. Juni 2009
Anlässlich einer Beschwerde:
„Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass sich auf der Webseite www.vaeter-schweiz.chkeine Drohungen gegen Personen befinden.“
Der Regierungsstatthalter Marc Fritschi hat wiederholt behauptet, der Beschwerdeführer habe Drohungen geäussert. Diese Behauptungen sind vorsätzlich falsch erhoben worden.
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Verfasst von vaeterschweiz am 12. Juni 2009
Wie fühlt sich das an, wenn man auf Grund von Webpunplikationen, Leserbriefen und demokratisch legitimierten Rechtsvorstössen von einem Regierungsstatthalter öffentlich in eine Reihe gestellt wird mit Drogensüchtigen und Psychopathen und dieser zudem behauptet man habe ihn beschimpft.
Dass es sich um eine unwahre Behauptung handelt darf auf Grund einer richterlichen Verfügung hingegen nicht gesagt werden.
Siehe dazu den Leserbrief:

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Verfasst von vaeterschweiz am 9. Juni 2009
Gibt es keine Anwälte, die sich spezifisch für die Interessen von Vätern engagieren wollen?
Im Zusammenhang einer superprovisorischen Verfügung des Gerichts wegen angeblicher Persönlichkeitsverletzung im Web (Webzensur), ist es nicht gelungen einen regionalen unabhängigen Anwalt zu finden.
Fast ein Duzend Anwälte im Raum Thun-Spiez lehnen ein Mandat auf Grund der hohen Beamtenfunktion des kritisierten Regierungsstatthalters Marc Fritschi ab.
Bedenklich stimmen dabei Äusserungen einzelner Anwälte, sie hätten bei einer Mandatsübernahme ev. Nachteile seitens des Regierungsstatthalters zu vergegenwärtigen. Dieser Umstand und diese „lehrreiche“ Einsicht in die Gepflogenheiten der Macht und Wirtschaftsbeziehungen sind bedauerlich.
Es wird einmal mehr deutlich, wie schwierig es ist, sich als Privatperson gegen das Fehlverhalten hoher Beamten zu wehren.
Es wird sich zeigen inwiefern ich zukünftig, durch Äusserungen und Stellungnahmen, sowie der unvermeidlichen Fallbearbeitung durch den Regierungsstatthalter Marc Fritschi, Nachteile zu erwarten habe, sollte dieser sich darin bestätigt sehen können, seine Amtsführung, wie bisher nach „bestem Wissen und Gewissen“ ausführen zu dürfen und dies ohne (selbst durch beweis- und belegbare) Kritik befürchten zu müssen.
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